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Stichwort English Beschreibung
Nutzungsvertrag / Nutzungsrecht leasing contract; licence agreement/ usage rights (or right of use) for a limited period (e.g. leasehold interest, software licence) Nutzungsverträge oder Nutzungsrechte entstammen dem Recht der ehemaligen DDR. Sie konnten entstehen durch:
  • Verleihung,
  • Zuweisung,
  • Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes,
  • einen Vertrag über Nutzung von Bodenflächen zur Erholung.
Geregelt war dies im Zivilgesetzbuch der DDR. Nutzungsverträge, mit denen von einer staatlichen oder öffentlichen Stelle ein Grundstück – gegebenenfalls mit Gebäude – gegen Zahlung eines Geldbetrages und Übernahme der öffentlichen Lasten überlassen wurde, bleiben nach der Wiedervereinigung wirksam.

Nach Art. 232 § 4 Abs.1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) gelten für Nutzungsverträge über Grundstücke zu Erholungszwecken weiterhin die Vorschriften des Zivilgesetzbuches der ehemaligen DDR. Es können jedoch per Rechtsverordnung neue Regelungen über eine angemessene Erhöhung der Nutzungsentgelte und im Erhöhungsfalle zulässige Sonderkündigungsrechte getroffen werden.

Eine solche Regelung wurde mit der Nutzungsentgeltverordnung von 1993 getroffen (neu gefasst 2002). Diese Verordnung ersetzt vor dem 03.10.1990 getroffene Entgeltvereinbarungen. Danach getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt.

Die Verordnung gilt für Entgelte für die Nutzung von Bodenflächen auf Grund von Verträgen nach § 312 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der DDR.

Nicht jedoch für:
  • Entgelte nach dem Bundeskleingartengesetz,
  • vor dem 03.10.1990 abgeschlossene unentgeltliche Nutzungsverhältnisse nach § 312 ZGB,
  • Überlassungsverträge.
Bei den Vereinbarungen, für die die Verordnung gilt, dürfen die Nutzungsentgelte schrittweise bis zum ortsüblichen Entgelt angehoben werden.

Eine weitere wichtige Regelung findet sich in § 20a Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz. Unter anderem können Eigentümer vom Nutzer eines kleingärtnerisch genutzten Grundstücks außerhalb einer Kleingartenanlage oder eines Erholungs- oder Freizeitgrundstückes die Erstattung der nach Ablauf des 30.06.2001 für den genutzten Grundstücksteil beziehungsweise das Grundstück anfallenden regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten verlangen. Im Klartext: Erstattung der Grundsteuer kann gefordert werden.